Recht auf Vergessenwerden: Warum es um mehr als die Krebsfrage geht

Warum das Recht auf Vergessenwerden mehr als die direkte Krebsfrage regeln muss: Nachsorge, Gesundheitsfragen und Schutz vor Benachteiligung.

Drei aktuelle Beiträge bei Pfefferminzia und DER BU-Profi beschäftigen sich kritisch mit der Frage, was ein Recht auf Vergessenwerden nach Krebs in der Versicherungspraxis tatsächlich verändern würde.

Die Beiträge benennen wichtige Praxisfragen. Sie zeigen aber vor allem: Ein Gesetz, das nur die direkte Krebsfrage streicht, wäre zu kurz gegriffen.

Kurz zusammengefasst

Versicherer stellen heute sehr unterschiedliche Gesundheitsfragen. Eine frühere Krebserkrankung kann zudem über Angaben zu Arztbesuchen, Operationen oder Nachsorgeuntersuchungen erneut sichtbar werden.

Ein Gesetz, das lediglich die direkte Krebsfrage auf fünf Jahre begrenzt, würde deshalb zu kurz greifen.

Genau deshalb fordern wir mehr.

Was die Beiträge zu Recht ansprechen

Die Beiträge zeigen, dass Versicherer unterschiedlich weit zurückfragen. Teilweise geht es um drei oder fünf Jahre, teilweise um zehn Jahre oder sogar um eine zeitlich unbegrenzte Krebsfrage.

Richtig ist auch der Hinweis auf die Nachsorge: Selbst wenn die direkte Krebsfrage nicht mehr gestellt werden darf, können allgemeine Fragen nach Arztbesuchen oder Untersuchungen die frühere Erkrankung wieder sichtbar machen.

Dieser Einwand ist berechtigt.

Er spricht aber nicht gegen ein Recht auf Vergessenwerden. Er zeigt, wie umfassend ein solches Recht geregelt werden muss.

Das fordert unsere Petition

Unsere Petition geht deshalb bewusst über eine verkürzte Gesundheitsfrage hinaus:

Ein Recht auf Vergessenwerden bedeutet: Nach einer angemessenen Frist darf eine überstandene Krebserkrankung nicht mehr verpflichtend offengelegt, abgefragt oder bei Entscheidungen zulasten der Betroffenen verwendet werden. Medizinische Nachsorge bleibt wichtig. Sie darf aber nicht zu pauschalem Misstrauen oder dauerhafter Ungleichbehandlung führen.

Konkret fordern wir einen gesetzlichen Schutz

  • für alle Krebsüberlebenden,
  • spätestens fünf Jahre nach Ende der Behandlung ohne Rückfall,
  • bei Versicherungen, Krediten, Immobilienfinanzierungen, Verbeamtung, Adoption und Pflegeelternschaft,
  • mit klaren Regeln, Aufsicht und wirksamen Beschwerdemöglichkeiten,
  • auf Basis aktueller medizinischer Erkenntnisse und regelmäßiger Evaluation.

Dass verkürzte Abfragezeiträume allein nicht ausreichen können, wird übrigens auch im Positionspapier von Survivor Deutschland und der Deutschen Kinderkrebsstiftung ausdrücklich beschrieben: Wer medizinisch empfohlene Nachsorge wahrnimmt, kann dadurch die frühere Krebserkrankung erneut offenlegen.

Auch der SPD-Beschluss geht über die Krebsfrage hinaus

Auch der Beschluss des SPD-Präsidiums beschränkt sich nicht auf die direkte Frage nach einer früheren Krebserkrankung.

Er soll Auskunfts- und Anzeigepflichten ebenso erfassen wie Fälle, in denen Institutionen aufgrund gesetzlicher Regelungen bereits über entsprechende Informationen verfügen. Zudem soll das Vergessenwerden nicht zu einer Schlechterstellung führen und für Betroffene gerichtlich durchsetzbar sein.

Der Begriff Verwertungsverbot wird im Beschluss allerdings nicht ausdrücklich verwendet.

Aus unserer Sicht muss deshalb bei der gesetzlichen Ausarbeitung eindeutig geregelt werden: Eine frühere Krebsdiagnose darf nach Ablauf der Frist nicht über Nachsorgeangaben oder bereits vorhandene Informationen durch die Hintertür weiterhin gegen Betroffene verwendet werden.

Versicherungen müssen differenziert betrachtet werden

Ein Teil der Diskussion in den Maklerbeiträgen bezieht sich zudem auf die private Krankenversicherung. Diese wird im SPD-Beschluss nicht ausdrücklich genannt.

Berufsunfähigkeits-, Lebens- und private Krankenversicherung funktionieren unterschiedlich. Ihre jeweiligen Risiken und Besonderheiten müssen deshalb bei der gesetzlichen Ausgestaltung getrennt betrachtet werden.

Was ein wirksames Gesetz leisten muss

Aktuelle Erkrankungen, Beschwerden oder tatsächlich bestehende gesundheitliche Einschränkungen können selbstverständlich weiterhin bewertet werden.

Nicht mehr entscheidend sein darf allein die Tatsache, dass ein Mensch früher einmal Krebs hatte.

Auch medizinische Nachsorge bleibt wichtig. Sie darf aber nicht dazu führen, dass eine längst überwundene Erkrankung immer wieder neu zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt wird.

Unser Fazit

Die Beiträge aus der Versicherungspraxis liefern wichtige Hinweise für die Ausgestaltung eines Gesetzes.

Sie sprechen nicht gegen ein Recht auf Vergessenwerden.

Sie zeigen vielmehr, was ein wirksames Gesetz leisten muss:

Nicht nur die direkte Frage nach Krebs begrenzen. Auch verhindern, dass die alte Diagnose später weiterhin gegen Betroffene verwendet wird.

Eine spezialisierte Beratung kann einzelnen Menschen heute helfen.

Ein gesetzliches Recht muss alle schützen.