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Das Lobbyschreiben des GDV

Der GDV lehnt das Recht auf Vergessenwerden nicht offen ab. Sein Positionspapier würde den Schutz aber an mehreren Stellen deutlich abschwächen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft lehnt das Recht auf Vergessenwerden nicht offen ab. Das Positionspapier im Lobbyregister zeigt aber: Der GDV will aus einem klaren gesetzlichen Schutz nach Ablauf einer festen Frist eine weiterhin risikobasierte Einzelfallregelung machen.

Lobbyregister

Formal Zustimmung, praktisch Abschwächung

Das klingt auf den ersten Blick anschlussfähig. Bei genauerem Hinsehen würde der Kern des Rechts auf Vergessenwerden aber verschoben: weg vom klaren Neuanfang für Betroffene, hin zu einer fortgesetzten Prüfung durch Versicherer.

Was der GDV fordert

Der GDV stellt die private Personenversicherung in den Mittelpunkt. Er argumentiert mit Risikokalkulation, Beitragsstabilität und der Fairness gegenüber der Versichertengemeinschaft. Ein Recht auf Vergessenwerden soll nach dieser Logik nicht allein daran anknüpfen, dass eine feste Frist abgelaufen ist. Entscheidend soll zusätzlich sein, ob aus Sicht der Versicherer kein relevantes Mehr-Risiko mehr besteht.

Damit würde eine einfache gesetzliche Grenze durch eine fachlich und wirtschaftlich geprägte Bewertung ersetzt. Betroffene hätten dann nicht die klare Sicherheit: Nach fünf Jahren ohne Rückfall darf die Erkrankung nicht mehr gegen mich verwendet werden. Stattdessen bliebe die Frage offen, welche Diagnose, welche Statistik und welche Risikobewertung im konkreten Fall gilt.

Wo das Recht geschwächt würde

Der kritischste Punkt ist die fortbestehende Offenlegungspflicht. Wenn frühere Krebserkrankungen weiterhin angegeben werden müssen und nur eine individuelle Prämienerhöhung nach Fristablauf ausgeschlossen wäre, ist das kein echtes Vergessenwerden. Die Diagnose wäre weiterhin bekannt, gespeichert und Teil der Versicherungsprüfung.

Ein wirksames Recht auf Vergessenwerden darf nicht nur Zuschläge verhindern. Es muss auch verhindern, dass Betroffene wegen der früheren Erkrankung abgelehnt, zurückgestellt, mit Ausschlüssen belastet oder auf andere Weise schlechter gestellt werden. Genau diese Folgen bleiben im engen GDV-Verständnis zu offen.

1

Risikolage statt klarer Frist

Eine abgelaufene Frist würde allein nicht reichen. Versicherer könnten weiter prüfen, ob statistisch noch ein relevantes Mehr-Risiko besteht. Damit verlöre die Frist ihre entlastende Wirkung.

2

Medizinische Heilung reicht nicht

Der GDV trennt zwischen medizinischer Heilung und statistischer Risikogleichheit. Für manche Krebsarten könnte die Wartezeit dadurch faktisch sehr lang oder unbestimmt werden.

3

Offenlegung bleibt bestehen

Wenn die Erkrankung weiter angegeben werden muss, bleibt sie verwertbares Wissen im Verfahren. Das widerspricht dem Gedanken, dass nach einer fairen Frist ein echter rechtlicher Schlussstrich gezogen wird.

4

Begrenzte Produkte

Der GDV spricht vor allem von geeigneten Versicherungsprodukten, insbesondere zur Absicherung des Todesfallrisikos. Wichtige Bereiche wie Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Krankenversicherung könnten außen vor bleiben.

5

Summengrenzen

Summengrenzen können in Einzelfällen verhältnismäßig sein. Werden sie zu eng gesetzt, bleibt der Schutz aber gerade dort lückenhaft, wo Menschen Immobilien finanzieren oder ihre Familie realistisch absichern wollen.

6

Überprüfung braucht Unabhängigkeit

Wissenschaftlich begründete Fristen sind sinnvoll. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass Rechte nachträglich durch Brancheninteressen verlängert, verkürzt oder ausgehöhlt werden.

Warum das politisch wichtig ist

Der GDV rahmt das Thema vor allem als Frage der Beitragsstabilität. Das ist aus Sicht der Branche nachvollziehbar, reicht aber politisch nicht aus. Es geht nicht nur um Versicherungsmathematik, sondern um Teilhabe nach überstandener Krankheit. Wer nach einer langen rückfallfreien Zeit als geheilt gilt, darf nicht dauerhaft so behandelt werden, als sei die Erkrankung noch ein aktuelles Risiko für jede Lebensentscheidung.

Gerade deshalb braucht das Gesetz eine klare Hürde gegen Ausweichbewegungen. Wenn Versicherer nach Fristablauf weiterhin Gesundheitsdaten abfragen und bewerten dürfen, entsteht kein Recht auf Vergessenwerden, sondern nur ein begrenztes Prämienprivileg. Die alte Diagnose bliebe im Raum.

Ein Recht auf Vergessenwerden, bei dem die Erkrankung weiter offengelegt werden muss, vergisst nicht. Es verwaltet die Benachteiligung nur anders.

Was ein starkes Recht leisten muss

Ein starkes Recht auf Vergessenwerden braucht nach Fristablauf vier klare Verbote: kein Fragerecht des Versicherers zur früheren Krebserkrankung, keine Offenlegungspflicht für Betroffene, keine Verwendung bereits bekannter Angaben und keine Benachteiligung wegen der früheren Diagnose.

Das umfasst mehr als die Höhe einer Prämie. Es betrifft auch Ablehnungen, Ausschlüsse, Zurückstellungen, schlechtere Vertragsbedingungen und jede sonstige Entscheidung, bei der eine überstandene Krebserkrankung erneut zur Hürde wird. Nur dann bedeutet der Satz wirklich etwas: Geheilt muss auch rechtlich geheilt bedeuten.