Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft lehnt das Recht auf Vergessenwerden nicht offen ab. Das Positionspapier im Lobbyregister zeigt aber: Der GDV will aus einem klaren gesetzlichen Schutz nach Ablauf einer festen Frist eine weiterhin risikobasierte Einzelfallregelung machen.
Formal Zustimmung, praktisch Abschwächung
Das klingt auf den ersten Blick anschlussfähig. Bei genauerem Hinsehen würde der Kern des Rechts auf Vergessenwerden aber verschoben: weg vom klaren Neuanfang für Betroffene, hin zu einer fortgesetzten Prüfung durch Versicherer.
Der gesetzliche Ausgangspunkt
Deutschland hat 2026 einen ersten begrenzten Schutz beschlossen. Er gilt ab 20. November 2026 für bestimmte Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Allgemein-Verbraucherdarlehen und setzt 15 Jahre nach Ende der Behandlung an. Unsere weitergehende Forderung bleibt davon unberührt: ein umfassendes Recht nach spätestens fünf Jahren in allen wichtigen Lebensbereichen.
Was der GDV fordert
Der GDV stellt die private Personenversicherung in den Mittelpunkt. Er argumentiert mit Risikokalkulation, Beitragsstabilität und der Fairness gegenüber der Versichertengemeinschaft. Ein Recht auf Vergessenwerden soll nach dieser Logik nicht allein daran anknüpfen, dass eine feste Frist abgelaufen ist. Entscheidend soll zusätzlich sein, ob aus Sicht der Versicherer kein relevantes Mehr-Risiko mehr besteht.
Damit würde eine einfache gesetzliche Grenze durch eine fachlich und wirtschaftlich geprägte Bewertung ersetzt. Betroffene hätten dann nicht die klare Sicherheit: Spätestens fünf Jahre nach Ende der Behandlung ohne Rückfall darf die Erkrankung nicht mehr gegen mich verwendet werden. Stattdessen bliebe die Frage offen, welche Diagnose, welche Statistik und welche Risikobewertung im konkreten Fall gilt.
Wo das Recht geschwächt würde
Der kritischste Punkt ist die fortbestehende Offenlegungs- und Verwertungslogik. Wenn frühere Krebserkrankungen weiterhin angegeben werden müssen und nur eine individuelle Prämienerhöhung nach Fristablauf ausgeschlossen wäre, ist das kein echtes Vergessenwerden. Die Diagnose wäre weiterhin bekannt, gespeichert und Teil der Versicherungsprüfung.
Dazu kommt: Versicherer können von einer früheren Krebserkrankung auch erfahren, ohne dass sie aktiv danach fragen. Gerade bei Nachsorgeuntersuchungen, medizinischen Unterlagen oder Folgefragen kann sichtbar werden, dass Krebs im Spiel war. Deshalb müssen zwei Schutzmechanismen ineinandergreifen: Versicherer dürfen nach Ablauf der Frist nicht aktiv nach der früheren Erkrankung fragen. Und wenn sie dennoch davon erfahren, dürfen sie diese Information nicht zulasten der Betroffenen verwenden.
Ein wirksames Recht auf Vergessenwerden darf also nicht nur Zuschläge verhindern. Es muss auch verhindern, dass Betroffene allein wegen der früheren Erkrankung abgelehnt, zurückgestellt, mit Ausschlüssen belastet oder auf andere Weise schlechter gestellt werden. Genau diese Folgen bleiben im engen GDV-Verständnis zu offen.
Risikolage statt klarer Frist
Eine abgelaufene Frist würde allein nicht reichen. Versicherer könnten weiter prüfen, ob statistisch noch ein relevantes Mehr-Risiko besteht. Damit verlöre die Frist ihre entlastende Wirkung.
Medizinische Heilung reicht nicht
Der GDV trennt zwischen medizinischer Heilung und statistischer Risikogleichheit. Für manche Krebsarten könnte die Wartezeit dadurch faktisch sehr lang oder unbestimmt werden.
Offenlegung und Verwertung bleiben möglich
Wenn die Erkrankung weiter angegeben werden muss oder aus Nachsorgeinformationen gegen Betroffene verwendet werden darf, bleibt sie verwertbares Wissen im Verfahren. Das widerspricht dem Gedanken eines echten rechtlichen Schlussstrichs.
Begrenzte Produkte
Der GDV spricht vor allem von geeigneten Versicherungsprodukten, insbesondere zur Absicherung des Todesfallrisikos. Wichtige Bereiche wie Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Krankenversicherung könnten außen vor bleiben.
Summengrenzen
Summengrenzen können in Einzelfällen verhältnismäßig sein. Werden sie zu eng gesetzt, bleibt der Schutz aber gerade dort lückenhaft, wo Menschen Immobilien finanzieren oder ihre Familie realistisch absichern wollen.
Überprüfung braucht Unabhängigkeit
Wissenschaftlich begründete Fristen sind sinnvoll. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass Rechte nachträglich durch Brancheninteressen verlängert, verkürzt oder ausgehöhlt werden.
Warum das politisch wichtig ist
Der GDV rahmt das Thema vor allem als Frage der Beitragsstabilität. Das ist aus Sicht der Branche nachvollziehbar, reicht aber politisch nicht aus. Es geht nicht nur um Versicherungsmathematik, sondern um Teilhabe nach überstandener Krankheit. Wer nach einer langen rückfallfreien Zeit als geheilt gilt, darf nicht dauerhaft so behandelt werden, als sei die Erkrankung noch ein aktuelles Risiko für jede Lebensentscheidung.
Gerade deshalb braucht das Gesetz eine klare Hürde gegen Ausweichbewegungen. Wenn Versicherer nach Fristablauf weiterhin Gesundheitsdaten abfragen oder zufällig bekannt gewordene Krebsinformationen bewerten dürfen, entsteht kein Recht auf Vergessenwerden, sondern nur ein begrenztes Prämienprivileg. Die alte Diagnose bliebe im Raum.
Ein Recht auf Vergessenwerden wirkt nur, wenn die alte Diagnose nach Ablauf der Frist weder abgefragt noch gegen Betroffene verwendet werden darf.
Was ein starkes Recht leisten muss
Die Petition formuliert den Maßstab klar: Spätestens fünf Jahre nach Ende der Behandlung ohne Rückfall darf eine frühere Krebserkrankung nicht mehr abgefragt oder gegen Betroffene verwendet werden. Medizinische Nachsorge bleibt wichtig. Sie darf aber nicht zu pauschalem Misstrauen oder dauerhafter Ungleichbehandlung führen.
Ein starkes Recht auf Vergessenwerden braucht nach Fristablauf deshalb vier klare Verbote: kein Fragerecht des Versicherers zur früheren Krebserkrankung, keine Offenlegungspflicht für Betroffene, keine Verwendung bereits bekannter oder über Nachsorge erkennbarer Angaben und keine Benachteiligung wegen der früheren Diagnose.
Das umfasst mehr als die Höhe einer Prämie. Es betrifft auch Ablehnungen, Ausschlüsse, Zurückstellungen, schlechtere Vertragsbedingungen und jede sonstige Entscheidung, bei der eine überstandene Krebserkrankung erneut zur Hürde wird. Nur dann bedeutet der Satz wirklich etwas: Geheilt muss auch rechtlich geheilt bedeuten.